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COVID-19, Frankreich/Korsika: Dekonfinierung auf See und die Dekonfinierung von Kultstätten

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Die maritime Präfektur des Mittelmeers erteilt einen Befehl zur Schifffahrt und zur nautischen Freizeitgestaltung. 

Die Dekonfinierung auf See geht weiter und die maritime Präfektur Mittelmeer hat am Montag, den 18. Mai, ein Dekret über die Schifffahrt und die Ausübung der Freizeit auf See erlassen.

Die Navigation von Sportbooten ist jetzt "ohne Begrenzung der Entfernung vom Heimathafen oder der Festmacherboje" möglich. Ein Zwischenstopp in einem Hafen, ein Stopp oder ein Anlegen kann jedoch nicht mehr als 54 Seemeilen oder ungefähr 100 km vom Heimathafen oder der Festmacherboje entfernt erfolgen, "erklärt die Präfektur“. Die Präfektur fügt hinzu, dass das Anhalten, Festmachen, Starten eines Bootes und Tauchen "innerhalb von 500 Metern Entfernung von den Küstengebieten, deren Verbot von der EU nicht aufgehoben wurde, verboten ist.

Freizeit auf See (Segeln, Kanufahren, Paddeln, Schnorcheln, Rudern, Surfen) ist ebenfalls gestattet, sofern der Präfekt den Zugang zu den Stränden genehmigt hat. In Bezug auf Korsika sollte die Wiedereröffnung der Strände an nächsten Donnerstag, dem 21. Mai, stattfinden. Der Regionalpräfekt Franck Robine kündigte während einer Reise nach Bonifacio am Samstag, den 16. Mai, ein Treffen mit den Bürgermeistern an diesem Dienstag an, um "gemeinsam die Bedingungen für die Öffnung der Strände festzulegen".

Der Staatsrat ordnet an, das Versammlungsverbot an Kultstätten aufzuheben

Der Staatsrat hat am Montag die Regierung angewiesen, das allgemeine und absolute Versammlungsverbot an Kultstätten aufzuheben, das im Rahmen des Gesundheitszustands wegen seines unverhältnismäßigen Charakters eingeführt wurde.

Das höchste Verwaltungsgericht, das von mehreren Verbänden und einzelnen Antragstellern in einem summarischen Verfahren beschlagnahmt wurde, befand in einem Beschluss, dass dieses Verbot "die Religionsfreiheit ernsthaft und offensichtlich rechtswidrig verletzt" und die Regierung auffordert, sie innerhalb von acht Tage aufzuheben.

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